ECJ ruling - When will the recording of working hours become mandatory?
Urteil zur Arbeitszeiterfassung

When will the ECJ ruling make the recording of working hours mandatory?

UPDATE: Federal Labor Court sees mandatory recording of working hours

In its ruling (1 ABR 22/21) dated September 13, 2022, the Federal Labor Court (BAG) in Erfurt states that employers under Section 3 para. 2 No. 1 ArbSchG are obliged to introduce a system with which the working time worked by employees can be recorded. In doing so, the Federal Labor Court refers to the interpretation of the German Occupational Health and Safety Act (ArbSchG) in conformity with European law and thus to the  ECJ ruling on the recording of working hours  from May 2019.

At the same time, flexible working hours and work locations are being implemented across the board in German companies and organizations. This gives rise to new areas of conflict, particularly in the context of the German Working Hours Act (ArbZG). Kathrin Reitner, Partner and Head of Employment Law at Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, and Daniel Vogler, Managing Director of ZMI GmbH, spoke about this area of tension and its impact on HR work in our ZMI #HR Inside Talk on 22.09.2022.

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ZMI #HR Inside Talk zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassungs-Pflicht mit Kathrin Reitner, Partnerin und Leiterin des Bereichs Arbeitsrecht der Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Daniel Vogler, Geschäftsführer der ZMI GmbH.

Was hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.09.2022 genau entschieden?

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung kam sehr überraschend, denn ursprünglich ging es hierbei darum, ob der
Betriebsrat ein Initiativrecht hat, um ein Zeiterfassungssystem bei Arbeitgeber :innen einzuführen. Im Zuge der Entscheidung über diese Frage hat das BAG – gemäß der bislang vorliegenden Pressemitteilung – statuiert, dass es bei Arbeitgeber :innen ein System geben muss, mit dem Arbeitnehmer :innen ihre Arbeitszeiten erfassen können.

Aufgrund welcher geltenden, gesetzlichen Regelungen kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass Arbeitszeiterfassung verpflichtend ist?

Bislang ist im deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lediglich die Pflicht verankert, die Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren. Weitere Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit können sich aus einzelnen Rechtsnormen, wie beispielsweise dem Mindestlohngesetz oder dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, oder aber aus einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung, die zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, ergeben.

Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Mai 2019 entschieden, dass Unternehmen in der EU zukünftig Systeme schaffen müssen, mit dem die Mitarbeiter: innen ihre Arbeitszeit messen können. Wobei die Umsetzung dem nationalen Gesetzgeber überlassen sein sollte. Bislang blieb der Gesetzgeber in Deutschland jedoch untätig und hat das Urteil nicht in nationales Recht überführt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun Fakten geschaffen und eine Norm aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) herangezogen, die besagt, Arbeitgeber :innen müssen eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel bereitstellen, um Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Hieraus leitet das BAG ab, dass Arbeitgeber :innen verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem Arbeitnehmer :innen Arbeitszeiten erfassen können. Dabei legt das BAG das EuGH-Urteil aus 2019 zu Grunde, was konkret bedeutet, dass Arbeitszeiterfassung verpflichtend gilt. Die konkrete Ausgestaltung ist aktuell noch unklar, da die ausführliche Urteilsbegründung des BAG noch nicht vorliegt.

Was ist ein geeignetes System zur Erfassung von Arbeitszeiten?

In dieser Frage muss die Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts abgewartet werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab 2019 gibt in seinem Urteil bereits vor, dass die Erfassung verlässlich, objektiv sowie leicht zugänglich sein muss. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber keine engen Vorgaben bei der Umsetzung anstreben wird.

Der Einsatz einer modernen Softwarelösung für die digitale Zeiterfassung und das Abwesenheitsmanagement verschlankt jedoch deutlich die Abläufe durch einen intuitiven Erfassungsprozess und eine digitale Einbindung sämtlicher Mitarbeitergruppen in allen Industrien. Beispielsweise den Bauarbeiter :innen, die am Terminal vor Ort buchen, Vertriebsmitarbeiter :innen, die im Auto über ihre Smartphone App buchen oder kaufmännische Angestellte im Home Office, die über ein Mitarbeiterportal komfortabel ihre Arbeitszeiten erfassen. Idealerweise werden die erfassten Daten automatisch bewertet und direkt auf digitalem Weg in das Lohnabrechnungssystem (wie beispielsweise DATEV) übergeben. Daraus resultieren weniger Bürokratie und ein Wegfall manueller administrativer Prozesse.

Ihr Unternehmen besitzt noch keine BAG-Urteil konforme Zeiterfassung?

ZMI bietet Ihnen flexible Lösungen zur Arbeitszeiterfassung. Wir finden auch für Ihr Unternehmen eine individuelle Lösung:

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Was ändert sich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Zeiterfassung?

An den Arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften ändert sich nichts. Die Arbeitszeitvorschriften waren auch bereits zuvor zu beachten und einzuhalten. Jedoch verpflichtete das Arbeitszeitgesetz bislang lediglich zur Dokumentation von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Laut der Pressemeldung des BAG erstreckt sich die Dokumentationspflicht durch das neuerliche Urteil nun auf sämtliche Arbeitszeiten.

Ab wann wird Arbeitszeiterfassung in Deutschland verpflichtend?

Arbeitgeber :innen sollten sich schon heute darüber Gedanken machen, wie Arbeitszeiten von Arbeitnehmer :innen dokumentiert werden können. Aus der europarechtskonformen Auslegung der Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich bereits jetzt eine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten. Über die Frage, inwieweit Arbeitgeber :innen die Erfassung an Mitarbeiter :innen delegieren können, besteht aktuell noch Unklarheit. Hier bleibt die ausführliche Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten.

Bedeutet das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ein Ende der Vertrauensarbeitszeit?

In dieser Frage besteht noch keine abschließende Klarheit. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts und auch des EuGH-Urteils aus 2019 geht es jedoch darum, dass Arbeitszeit kontrolliert wird. Ein Kernelement von Vertrauensarbeitszeit ist hingegen, dass die Arbeitszeit der Mitarbeiter :innen nicht kontrolliert wird. Streng genommen widerspricht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts daher dem Grundgedanken der Vertrauensarbeitszeit. Vertrauensarbeitszeitmodelle können sehr viel Flexibilität geben, bergen auf der anderen Seite auch das Risiko einer Arbeitsverdichtung. Insbesondere in Branchen und an Arbeitsplätzen, an welchen bereits heute ein hohes Maß an Flexibilität im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsort gegeben ist, bedeutet die Nutzung eines digitalen Tools zur Zeiterfassung einen echten Benefit für Arbeitnehmer :innen und Arbeitgeber :innen. Denn die Erfassung von Arbeitszeiten sorgt dafür, dass die Tätigkeiten an häufig sehr fragmentierten Arbeitstagen letztendlich für beide Seiten transparent und nachvollziehbar werden. Vertrauensarbeitszeit und eine vertrauensvolle Arbeitszeiterfassung schließen sich daher nicht gegenseitig aus.

Ist ein handgeschriebener Stundenzettel auch eine Art der Zeiterfassung oder muss diese zwingend digital erfolgen?

Grundsätzlich reicht auch ein handgeschriebener Stundenzettel aus, auf welchem Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Ruhepausen dokumentiert werden. Allerdings ist diese manuelle Art der Arbeitszeiterfassung nur auf den ersten Blick attraktiv, da diese – wie auch eine Erfassung von Arbeitszeiten in Excel – mit massiven Mehrkosten verbunden ist.

Müssen sämtliche Mitarbeiter :innen ihre Arbeitszeiten erfassen oder sind bestimmte Gruppen wie beispielsweise der Außendienst davon ausgenommen?

Die Rechtsprechung unterscheidet nicht zwischen Arbeitnehmer :innen im Innendienst und Außendienst. Insofern sind unabhängig vom Arbeitsort auch die Arbeitszeiten zu dokumentieren. An die Arbeitssituation bzw. den Arbeitsplatz angepasste Erfassungsmöglichkeiten wie beispielsweise ein Zeiterfassungsterminal im Unternehmen, ein Mitarbeiterportal am eigenen PC – auch im Home Office – oder eine Mobile App für Smartphone oder Tablet im Außendienst ermöglichen eine durchgängige digitale Arbeitszeiterfassung in Echtzeit, die zur individuellen Situation der Arbeitnehmer :innen passt.

Kann es zu Komplikationen kommen, wenn nur der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende, jedoch keine Pausen aktiv erfasst werden?

In dieser Frage ist abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber die Erfassungspflicht konkret regelt oder wie sich die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts dazu darstellen. Es ist jedoch bereits heute in der Praxis üblich, dass die Pausenzeiten, welche Arbeitnehmer :innen einzuhalten haben, abgezogen werden, um Arbeitnehmer :innen dazu zu bewegen, die Erholungspausen tatsächlich auch einzuhalten. In einer Software für die Digitale Arbeitszeiterfassung kann der automatische Abzug der Mindestpause gemäß Arbeitszeitgesetz unkompliziert hinterlegt werden.
The ECJ ruling on the recording of working time

The ECJ’s ruling on the recording of working hours raises eyebrows

Back in May 2019, the European Court of Justice (ECJ) decided that companies in the EU must record all hours worked by their employees in the future. Although the German legislature has not yet transferred the ruling into national law, it is already clear that the landmark ruling goes beyond the legal situation that has been binding in Germany to date and will change German labor law. In addition, there are initial court decisions based on the ECJ ruling, such as the Emden Labor Court. In this situation, the question regularly arises as to which regulations actually apply and what the ECJ ruling on the recording of working hours means for companies. In the Corona pandemic, this issue is becoming even more critical, particularly due to the topics of short-time work and home office.

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ZMI #HR Inside Talk über Home Office, Mobiles Arbeiten und das Arbeitszeitgesetz mit Sarna Röser, Dr. Laura Krings, Eva Grünbauer, Pascal Kober MdB und Daniel Vogler.

What regulations are in place so far?

Currently, the German Working Hours Act (ArbZG) only stipulates the obligation to document overtime and work on Sundays and public holidays. Further obligations to record working hours may arise from individual legal standards, such as the Minimum Wage Act or the Act to Combat Clandestine Employment, or from a collective bargaining agreement or a works agreement concluded between the employer and the employee. In addition, the works council in companies under § 80 1 No. 1 of the Works Council Constitution Act (BetrVG) that the laws and regulations applicable for the benefit of the employees are implemented. These include, among others, the requirements of the Working Hours Act. However, there has not yet been a comprehensive obligation for companies to record the working hours of their employees.

What will change in the future?

German lawmakers will have to amend the Working Hours Act (ArbZG) accordingly in accordance with the ECJ ruling or pass an additional law requiring employers in the future to record the total working hours of their employees using an objective and reliable system. So far, however, no details are known as to what the concrete legislative design will look like. A regulation is no longer expected before the federal election in the fall of 2021. However, due to the advanced time, the pressure on the legislator to implement the ECJ ruling is increasing.

What are the risks for companies in this situation?

In several court rulings, the Emden Labor Court has already referred to the ECJ ruling on the recording of working hours, arguing that an obligation for German employers to record time can already be derived from this case law. Two of these rulings specifically dealt with overtime worked by employees. The Emden Labor Court came to the conclusion that the ECJ ruling already has an impact on the burden of proof and presentation in overtime litigation in favor of the employee.

Will companies have to deal with additional bureaucracy?

In its ruling, the ECJ merely states that the data must be reliable, objective and easily accessible. It can be assumed that German legislators will also not aim for narrow specifications in their implementation. A modern software solution for digital time recording and absence management streamlines processes through an intuitive recording process and digital integration of all employee groups in all industries. For example, the construction worker who books at the terminal on site, the sales employee who books in her car via her smartphone app, or the commercial employee in the home office who can conveniently record his working hours via an employee portal. Ideally, the recorded data is automatically evaluated and is transferred directly to the payroll accounting system (such as DATEV) by digital means. This results in less bureaucracy and an elimination of manual administrative processes.

Does the ECJ ruling mean the end of so-called trust-based working time?

Trust-based working time and trust-based recording of working time are not mutually exclusive. Especially in industries and workplaces where there is already a high degree of flexibility in terms of working hours and work location, the use of a digital tool for time recording means a real benefit for employees and employers. After all, the recording of working hours ensures that activities on often very fragmented working days ultimately become transparent and comprehensible for both sides.

Hinweis: Dieser Blog-Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.

Your company does not yet have a time recording system that complies with the BAG ruling?

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