Ab wann wird die Arbeitszeiterfassung durch das EuGH-Urteil Pflicht?

Das EuGH-Urteil und BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

In diesem Artikel erfahren Sie, was der Gesetzentwurf des BMAS, das BAG-Urteil sowiedas EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung für Auswirkungen haben:

Inhalt

April 2023: Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH (Urt. v. 14.05.2019) und des BAG (13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im April 2023 einen Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Dieser soll insbesondere die bereits heute verpflichtende Arbeitszeiterfassung näher regeln.

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Was genau sollen Arbeitgeber :innen laut des Regierungsentwurfs künftig dokumentieren?

In § 16 Abs 2 ArbZG-E heißt es: „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“ Damit bleiben Arbeitgeber:innen für die ordnungsgemäße Dokumentation der Zeiterfassung verantwortlich. Auch wenn sie die Pflicht zur Zeiterfassung den Mitarbeitenden überlassen können, müssen Arbeitgeber:innen sicherstellen, dass ihnen etwaige Verstöße bekannt werden.

Die Arbeitszeit muss täglich erfasst werden. Von der täglichen Erfassungspflicht kann nur durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden, wobei nach 7 Tagen spätestens die Zeit erfasst worden sein muss.

Wird die elektronische Aufzeichnung verpflichtend?

Grundsatz soll die elektronische Zeiterfassung sein. Ohne hier konkrete Vorgaben zu machen, schreibt der Referentenentwurf die elektronische Erfassung zwingend vor. Es können also gebräuchliche Zeiterfassungsgeräte oder Zeiterfassungsysteme, Apps oder auch andere elektronische Tabellen verwendet werden.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung?

Es soll eine Ausnahme für kleine Betriebe gelten: Betriebe mit weniger als 10 Arbeitnehmer :innen sollen von der Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung ausgenommen werden. Gleiches soll für ausländische Arbeitgeber :innen ohne Betriebsstätte im Inland, wenn weniger als 10 Arbeitnehmer :innen nach Deutschland entsandt werden, und Privathaushalte gelten. Zudem sollen in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Ausnahmen von der elektronischen Form vereinbart werden können.

Was ist dann künftig mit der Vertrauensarbeitszeit?

Das BMAS versteht unter Vertrauensarbeitszeit flexible Arbeitszeitmodelle, bei dem Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht festgelegt, sondern Mitarbeitenden überlassen werden. Dies soll weiterhin möglich sein, wobei es bei der Dokumentationspflicht bleiben soll.

Gilt die Zeiterfassungspflicht ausnahmslos für alle Mitarbeitenden?

Der Gesetzesentwurf sieht nur in einem sehr eingeschränkten Maße eine Ausnahme von der Dokumentationspflicht vor: Durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung soll vereinbart werden können, dass die Aufzeichnungspflicht nicht für Mitarbeitende gilt, „bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann.“

Ab wann soll die geänderte Aufzeichnungspflicht gelten?

Grundsätzlich soll am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals die geänderte Aufzeichnungspflicht gelten. Damit die Betriebe sich jedoch auf die elektronische Zeiterfassung umstellen können, soll es eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes für die elektronische Form der Zeiterfassung geben. In dieser Übergangsfrist soll noch eine Zeiterfassung „in Papierform“ ausreichen. Je nach Größe des Betriebes sollen auch längere Übergangsfristen vorgesehen werden: bei weniger als 250 Mitarbeitenden soll eine Übergangsfrist von 2 Jahren, bei weniger als 50 Mitarbeitenden von 5 Jahren eingeräumt werden.

Was passiert, wenn Arbeitgeber :innen gegen die Aufzeichnungspflicht verstoßen?

Bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Dokumentation drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro

Was ist ein geeignetes System zur Erfassung von Arbeitszeiten?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gab 2019 in seinem Urteil bereits vor, dass die Erfassung verlässlich, objektiv sowie leicht zugänglich sein muss. Gemäß der Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts ist die Verwendung einer elektronischen Zeiterfassung nicht zwingend. Ausdrücklich ist auch die Dokumentation in Papierform möglich. Allerdings muss das System revisionssicher und für das Unternehmen sowie die Arbeitnehmer:innen praktikabel sein, sodass die Zeiten auch tatsächlich erfasst werden. Die Pflicht zur Zeiterfassung kann dabei auch an die Mitarbeitenden delegiert werden. Es ist davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ebenfalls keine engen Vorgaben bei der Umsetzung anstreben wird. Der Einsatz einer modernen Softwarelösung für die digitale Zeiterfassung und das Abwesenheitsmanagement verschlankt jedoch deutlich die Abläufe durch einen intuitiven Erfassungsprozess und eine digitale Einbindung sämtlicher Mitarbeitergruppen in allen Industrien. Beispielsweise den Bauarbeiter :innen, die am Terminal vor Ort buchen, Vertriebsmitarbeiter :innen, die im Auto über ihre Smartphone App buchen oder kaufmännische Angestellte im Home Office, die über ein Mitarbeiterportal komfortabel ihre Arbeitszeiten erfassen. Idealerweise werden die erfassten Daten automatisch bewertet und direkt auf digitalem Weg in das Lohnabrechnungssystem (wie beispielsweise DATEV) übergeben. Daraus resultieren weniger Bürokratie und ein Wegfall manueller administrativer Prozesse.

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September 2022: Bundesarbeitsgericht sieht verpflichtende Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt stellt in seinem Urteil (1 ABR 22/21) vom 13.09.2022 fest, dass Arbeitgeber :innen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von Arbeitnehmer :innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dabei beruft sich das Bundesarbeitsgericht auf die europarechtskonforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und damit auf das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung aus dem Mai 2019. Seit dem 02.12.2022 liegt nun auch die vollständige Urteilsbegründung des BAG vor.

Gleichzeitig werden in der Praxis flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorte in der Breite in deutschen Unternehmen und Organisationen umgesetzt. Hieraus entstehen neue Konfliktfelder, insbesondere auch im Kontext des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Über dieses Spannungsfeld und die Auswirkungen auf die Personalarbeit sprachen am 22.09.2022 in unserem ZMI #HR Inside Talk: Kathrin Reitner, Partnerin und Leiterin des Bereichs Arbeitsrecht der Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Daniel Vogler, Geschäftsführer der ZMI GmbH.

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ZMI #HR Inside Talk zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassungs-Pflicht mit Kathrin Reitner, Partnerin und Leiterin des Bereichs Arbeitsrecht der Grant Thornton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Daniel Vogler, Geschäftsführer der ZMI GmbH.

Was hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.09.2022 genau entschieden?

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung kam sehr überraschend, denn ursprünglich ging es hierbei darum, ob der
Betriebsrat ein Initiativrecht hat, um ein Zeiterfassungssystem bei Arbeitgeber :innen einzuführen. Im Zuge der Entscheidung über diese Frage hat das BAG – gemäß der bislang vorliegenden Pressemitteilung – statuiert, dass es bei Arbeitgeber :innen ein System geben muss, mit dem Arbeitnehmer :innen ihre Arbeitszeiten erfassen können.

Aufgrund welcher geltenden, gesetzlichen Regelungen kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass Arbeitszeiterfassung verpflichtend ist?

Bislang ist im deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lediglich die Pflicht verankert, die Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren. Weitere Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit können sich aus einzelnen Rechtsnormen, wie beispielsweise dem Mindestlohngesetz oder dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, oder aber aus einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung, die zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, ergeben.

Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Mai 2019 entschieden, dass Unternehmen in der EU zukünftig Systeme schaffen müssen, mit dem die Mitarbeiter: innen ihre Arbeitszeit messen können. Wobei die Umsetzung dem nationalen Gesetzgeber überlassen sein sollte. Bislang blieb der Gesetzgeber in Deutschland jedoch untätig und hat das Urteil nicht in nationales Recht überführt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun Fakten geschaffen und eine Norm aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) herangezogen, die besagt, Arbeitgeber :innen müssen eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel bereitstellen, um Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Hieraus leitet das BAG ab, dass Arbeitgeber :innen verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem Arbeitnehmer :innen Arbeitszeiten erfassen können. Dabei legt das BAG das EuGH-Urteil aus 2019 zu Grunde, was konkret bedeutet, dass Arbeitszeiterfassung verpflichtend gilt.

Was ändert sich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Zeiterfassung?

An den Arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften ändert sich nichts. Die Arbeitszeitvorschriften waren auch bereits zuvor zu beachten und einzuhalten. Jedoch verpflichtete das Arbeitszeitgesetz bislang lediglich zur Dokumentation von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Laut der Urteilsbegründung des BAG erstreckt sich die Dokumentationspflicht durch das neuerliche Urteil nun auf sämtliche Arbeitszeiten.

Ab wann wird Arbeitszeiterfassung in Deutschland verpflichtend?

Es besteht bereits jetzt eine objektive gesetzliche Handlungspflicht, ein (revisionssicheres) System einzurichten, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer :innen im Betrieb erfasst werden. Arbeitgeber :innen sollten sich daher zeitnah darüber Gedanken machen, wie Arbeitszeiten von Arbeitnehmer :innen dokumentiert werden können. Aus der europarechtskonformen Auslegung der Arbeitsschutzvorschriften ergibt sich bereits jetzt eine Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten. Arbeitgeber :innen können die Pflicht zur Zeiterfassung auch an ihre Arbeitnehmer :innen delegieren.

Bedeutet das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ein Ende der Vertrauensarbeitszeit?

In dieser Frage besteht noch keine abschließende Klarheit. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts und auch des EuGH-Urteils aus 2019 geht es jedoch darum, dass Arbeitszeit kontrolliert wird. Ein Kernelement von Vertrauensarbeitszeit ist hingegen, dass die Arbeitszeit der Mitarbeiter :innen nicht kontrolliert wird. Streng genommen widerspricht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts daher dem Grundgedanken der Vertrauensarbeitszeit.

Vertrauensarbeitszeitmodelle können sehr viel Flexibilität geben, bergen auf der anderen Seite auch das Risiko einer Arbeitsverdichtung. Insbesondere in Branchen und an Arbeitsplätzen, an welchen bereits heute ein hohes Maß an Flexibilität im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsort gegeben ist, bedeutet die Nutzung eines digitalen Tools zur Zeiterfassung einen echten Benefit für Arbeitnehmer :innen und Arbeitgeber :innen. Denn die Erfassung von Arbeitszeiten sorgt dafür, dass die Tätigkeiten an häufig sehr fragmentierten Arbeitstagen letztendlich für beide Seiten transparent und nachvollziehbar werden. Vertrauensarbeitszeit und eine vertrauensvolle Arbeitszeiterfassung schließen sich daher nicht gegenseitig aus.

Ist ein handgeschriebener Stundenzettel auch eine Art der Zeiterfassung oder muss diese zwingend digital erfolgen?

Grundsätzlich reicht auch ein handgeschriebener Stundenzettel aus, auf welchem Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Ruhepausen dokumentiert werden. Allerdings ist diese manuelle Art der Arbeitszeiterfassung nur auf den ersten Blick attraktiv, da diese – wie auch eine Erfassung von Arbeitszeiten in Excel – mit massiven Mehrkosten verbunden ist.

Müssen sämtliche Mitarbeiter :innen ihre Arbeitszeiten erfassen oder sind bestimmte Gruppen wie beispielsweise der Außendienst davon ausgenommen?

Die Rechtsprechung unterscheidet nicht zwischen Arbeitnehmer :innen im Innendienst und Außendienst. Insofern sind unabhängig vom Arbeitsort auch die Arbeitszeiten zu dokumentieren. An die Arbeitssituation bzw. den Arbeitsplatz angepasste Erfassungsmöglichkeiten wie beispielsweise ein Zeiterfassungsterminal im Unternehmen, ein Mitarbeiterportal am eigenen PC – auch im Home Office – oder eine Mobile App für Smartphone oder Tablet im Außendienst ermöglichen eine durchgängige digitale Arbeitszeiterfassung in Echtzeit, die zur individuellen Situation der Arbeitnehmer :innen passt. Bezogen auf leitende Angestellte lässt sich der Urteilsbegründung nichts entnehmen. Es spricht jedoch viel dafür, dass diese weiterhin von der Pflicht zur Zeiterfassung ausgenommen sind.

Kann es zu Komplikationen kommen, wenn nur der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende, jedoch keine Pausen aktiv erfasst werden?

In dieser Frage ist abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber die Erfassungspflicht konkret regelt. Es ist jedoch bereits heute in der Praxis üblich, dass die Pausenzeiten, welche Arbeitnehmer :innen einzuhalten haben, abgezogen werden, um Arbeitnehmer :innen dazu zu bewegen, die Erholungspausen tatsächlich auch einzuhalten. In einer Software für die Digitale Arbeitszeiterfassung kann der automatische Abzug der Mindestpause gemäß Arbeitszeitgesetz unkompliziert hinterlegt werden.Urteilsbegründung

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    Das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

    Das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung lässt aufhorchen

    Bereits im Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmen in der EU zukünftig alle Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzeichnen müssen. Bislang hat der Gesetzgeber in Deutschland das Urteil zwar noch nicht in nationales Recht überführt, jedoch ist bereits jetzt klar: Das Grundsatzurteil geht über die bis dato in Deutschland verbindliche Rechtslage hinaus und wird das deutsche Arbeitsrecht verändern. Daneben gibt es erste gerichtliche Entscheidungen, welche sich auf das Urteil des EuGH stützen, wie zum Beispiel das Arbeitsgericht Emden. In dieser Situation kommt immer wieder regelmäßig die Frage auf, welche Regelungen nun konkret gelten und was das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung für Unternehmen bedeutet. In der Corona-Pandemie gewinnt dieser Sachverhalt insbesondere durch die Themen Kurzarbeit und Home Office weiter an Brisanz.

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    ZMI #HR Inside Talk über Home Office, Mobiles Arbeiten und das Arbeitszeitgesetz mit Sarna Röser, Dr. Laura Krings, Eva Grünbauer, Pascal Kober MdB und Daniel Vogler.

    Welche Regelungen gelten bisher?

    Aktuell ist im deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lediglich die Pflicht verankert, die Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren. Weitere Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit können sich aus einzelnen Rechtsnormen, wie beispielsweise dem Mindestlohngesetz oder dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, oder aber aus einem Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung, die zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden, ergeben. Außerdem wacht der Betriebsrat in Unternehmen nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber, dass die zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen durchgeführt werden. Hierzu zählen unter anderem auch Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Eine flächendeckende Verpflichtung für Unternehmen, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erfassen, existierte jedoch bislang nicht.

    Was wird sich in Zukunft ändern?

    Der deutsche Gesetzgeber wird das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gemäß dem Urteil des EuGH entsprechend anpassen oder ein zusätzliches Gesetz verabschieden müssen, welches Arbeitgeber zukünftig dazu verpflichtet, die gesamten Arbeitsstunden ihrer Angestellten mit einem objektiven und verlässlichen System zu erfassen. Bislang sind jedoch noch keine Details bekannt, wie die konkrete gesetzgeberische Ausgestaltung aussehen wird. Mit einer Regelung ist vor der Bundestagswahl im Herbst 2021 nicht mehr zu rechnen. Allerdings steigt aufgrund der fortgeschrittenen Zeit der Handlungsdruck auf den Gesetzgeber, das EuGH-Urteil umzusetzen.

    Welche Risiken bestehen in dieser Situation für Unternehmen?

    Das Arbeitsgericht Emden hat sich in mehreren Gerichtsurteilen bereits auf das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung berufen mit der Argumentation, dass sich bereits aus dieser Rechtsprechung für die deutschen Arbeitgeber eine Pflicht zur Zeiterfassung ableiten lässt. In zwei dieser Urteile ging es konkret um die von Arbeitnehmern geleisteten Überstunden. Hierbei kam das Arbeitsgericht Emden zum Schluss, dass das EuGH-Urteil bereits heute Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast im Prozess bei Überstunden zugunsten der Arbeitnehmerseite hat.

    Kommt auf die Unternehmen ein bürokratischer Mehraufwand zu?

    Der EuGH gibt in seinem Urteil lediglich vor, dass die Erfassung verlässlich, objektiv sowie leicht zugänglich sein muss. Es ist davon auszugehen, dass deutsche Gesetzgeber ebenfalls keine engen Vorgaben bei der Umsetzung anstreben wird. Eine moderne Softwarelösung für die digitale Zeiterfassung und das Abwesenheitsmanagement verschlankt die Abläufe durch einen intuitiven Erfassungsprozess und eine digitale Einbindung sämtlicher Mitarbeitergruppen in allen Industrien. Beispielsweise den Bauarbeiter, der am Terminal vor Ort bucht, die Vertriebsmitarbeiterin, die im Auto über ihre Smartphone App bucht oder der kaufmännische Angestellte im Home Office, der über ein Mitarbeiterportal komfortabel seine Arbeitszeiten erfassen kann. Idealerweise werden die erfassten Daten automatisch bewertet und werden direkt auf digitalem Weg in das Lohnabrechnungssystem (wie beispielsweise DATEV) übergeben. Daraus resultieren weniger Bürokratie und ein Wegfall manueller administrativer Prozesse.

    Bedeutet das EuGH-Urteil das Ende der sogenannten Vertrauensarbeitszeit?

    Vertrauensarbeitszeit und eine vertrauensvolle Arbeitszeiterfassung schließen sich nicht gegenseitig aus. Insbesondere in Branchen und an Arbeitsplätzen, an welchen bereits heute ein hohes Maß an Flexibilität im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsort gegeben ist, bedeutet die Nutzung eines digitalen Tools zur Zeiterfassung einen echten Benefit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Denn die Erfassung von Arbeitszeiten sorgt dafür, dass die Tätigkeiten an häufig sehr fragmentierten Arbeitstagen letztendlich für beide Seiten transparent und nachvollziehbar werden.

    Hinweis: Dieser Blog-Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.

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      Kann der Betriebsrat die Einführung einer Arbeitszeiterfassung verlangen?

      Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm sorgt für Aufsehen

      Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (7 TaBV 79/20) sorgte im Juli 2021 für Aufsehen: In diesem wird dem Betriebsrat das Recht zugesprochen, von Arbeitgeber :innen zu verlangen, dass ein elektronisches Zeiterfassungssystem für sämtliche Mitarbeiter :innen einführt wird. Doch was ist an diesem Urteil so bahnbrechend neu?

      Ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zeigt, dass der Betriebsrat in Unternehmen nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, dass die zugunsten der Arbeitnehmer :innen geltenden Gesetze und Verordnungen durchgeführt werden. Hierzu zählen unter anderem auch Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). In diesem Zusammenhang haben Arbeitgeber :innen gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG die hierfür erforderlichen Unterlagen, also im konkreten Fall die Arbeitszeitaufzeichnungen, dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Hier geht es beispielsweise um die Frage, ob die gesetzlichen Vorgaben des ArbZG in Deutschland eingehalten werden, welches beispielsweise vorschreibt, wie viele Stunden maximal pro Woche gearbeitet werden dürfen und welche Pausenzeiten und Ruhezeiten eingehalten werden müssen.

      Gleichzeitig verfügt der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG über ein Mitbestimmungsrecht, bezogen auf die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer :innen zu überwachen – also unter anderem auch für eine elektronische Arbeitszeiterfassung.

      Strittig war unter Experten jedoch bislang, ob sich hieraus ein sogenanntes direktes Initiativrecht des Betriebsrats ergibt. Dieses hat zumindest das LAG Hamm in seinem neuerlichen Urteil nun bejaht und führt aus, dass „die Grundsätze zur Annahme eines Initiativrechtes […] auch auf die Mitbestimmung bei der Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG übertragbar“ sind.

      Im nächsten Schritt wurde die Entscheidung vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandelt. Dieses stellte nun in seinem Urteil (1 ABR 22/21) am 13.09.2022 fest, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von Arbeitnehmer :innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Hierbei beruft sich das BAG auf die europarechtskonforme Auslegung des des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und somit auf das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung aus Mai 2019,  bei dem der deutsche Gesetzgeber bislang noch nicht tätig wurde.

      Aus dieser gesetzlichen Pflicht folgt, dass der Betriebsrat die Einführung eines Systems der Digitalen Zeiterfassung im Unternehmen nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen kann. Denn ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG bestünde nur, wenn nicht bereits eine gesetzliche Regelung vorhanden ist.

      Hinweis: Dieser Blog-Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.

      Wie Personalverantwortliche durch die automatisierte Arbeitszeiterfassung hohe Einsparungen erzielen und mehr Zeit für die wirklich wichtigen Aufgaben erhalten

      Wie Personalverantwortliche durch die automatisierte Arbeitszeiterfassung hohe Einsparungen erzielen
      Inhalt

      Arbeitszeiterfassung, Urlaubsanträge, Personaldokumente – das wird in vielen Unternehmen entweder analog oder maximal mit Hilfe von Excel bewerkstelligt. “Haben wir schon immer so gemacht”, lautet häufig die Devise.

      Doch gerade in Krisenzeiten kann es lohnenswert sein, sich mit der HR-Digitalisierung zu befassen. Denn nicht selten lassen sich beispielsweise durch die digitale Arbeitszeiterfassung mehrere 10.000 € einsparen – pro Monat wohlgemerkt.

      Lesen Sie in diesem Blogbeitrag, wie das im Detail geht und erfahren Sie anschließend, welches Einsparpotenzial es für Ihr Unternehmen gibt.

      Arbeitszeiten digital erfassen? Viele Unternehmen schrecken vor der Einführung entsprechender Software zurück

      Noch immer werden Personaldokumente in Aktenschränken verstaut, Urlaubsanträge auf Papier ausgefüllt und verarbeitet, Arbeitszeiten auf Papier oder in Excel dokumentiert. 

      Eine ungeheuer zähe und vor allem zeitintensive Angelegenheit, die mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Arbeitskraft wird unnötig für wiederkehrende und nicht-wertschöpfende Tätigkeiten verschenkt. Und das, obwohl diese Prozesse durch flexible Softwarelösungen längst automatisierbar sind. 

      Viele Unternehmen scheuen den vermeintlichen Aufwand, der mit der Einführung einer digitalen Lösung zusammenhängen könnte. Schließlich geht die manuelle Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden doch schnell von der Hand, oder?

      Manuelle Zeiterfassung ist kleinteilig und aufwändig – dadurch entstehen in einem mittelständischen Unternehmen Kosten von mehr als 3.500 € pro Tag

      Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass die vermeintlich kostengünstige Lösung häufig zum Kostentreiber werden kann. Vor allem die folgenden Aspekte werden immer wieder vernachlässigt: 

      • Aufwand der manuellen Erfassung
      • Rundung durch die Mitarbeiter :innen
      • Nachkalkulation durch das Back-Office

      In der Summe kommen so etliche Arbeitsminuten zusammen. Wertvolle Arbeitszeit, die sinnvoller aufgewendet werden könnte.

      In einem Unternehmen mit 500 Mitarbeiter :innen und einem kalkulatorischen Stundensatz von 40,00 € ergibt sich dadurch ein Kostenblock von mehr als 3.500,00 € – pro Tag!

      Diese versteckten Kosten werden durch die digitale Zeiterfassung vermieden, sodass sich die Einführung einer entsprechenden Software zügig amortisiert und zu langfristigen Einsparungen führt. 

      Durch die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems ist es möglich, Arbeits- und Pausenzeiten innerhalb von Sekunden mit einem Klick über unterschiedliche Kanäle bequem und minutengenau zu erfassen. Hier entfällt nicht nur die Rundung bei der Erfassung, sondern auch die Nachkalkulation, da die Software diese Aufgabe übernimmt. Schlanke und automatisierte Prozesse entlasten die Personalverantwortlichen, sodass diese sich wichtigeren Aufgaben widmen können.

      Zettelwirtschaft & manuelle Stempeluhr adé – die richtige Softwarelösung verschlankt HR-Prozesse und bindet einzelne Mitarbeiter :innen direkt ein

      Eine leistungsfähige Lösung bietet dabei weit mehr als die klassische digitale Stempeluhr: Arbeitszeitmodelle, Pausenzeiten, Abwesenheiten, Kernarbeitszeiten, Gleitzeitmodelle sollten sich individuell umsetzen lassen. Auch Zuschläge berechnet eine moderne Softwarelösung ohne aufwendige manuelle Nachkalkulation vollkommen automatisch.

      Durch flexibel definierbare Workflow-Funktionen werden HR-Prozesse automatisiert und Mitarbeiter :innen eingebunden. Digitale Anträge für Urlaub, Gleitzeit, Dienstreise, Fortbildung oder Buchungskorrekturen werden von den Mitarbeiter :innen digital in einer intuitiven Oberfläche gestellt und durchlaufen anschließend einen individualisierbaren Freigabeprozess.

      Warum die manuelle Zeiterfassung in Excel Kosten verursacht

      Nachteile der manuellen Zeiterfassung
      Inhalt

      Zeiterfassung in Excel - Ein Kostentreiber

      Noch immer werden Personaldokumente in Aktenschränken verstaut, Urlaubsanträge auf Papier ausgefüllt und verarbeitet, Arbeitszeiten auf Papier oder in Excel dokumentiert. Eine ungeheuer zähe und vor allem zeitintensive Angelegenheit, die mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Arbeitskraft wird unnötig für wiederkehrende, unnötige und nicht-wertschöpfende Tätigkeiten verschenkt. Und das obwohl bereits flexible Softwarelösungen bereits eine Automatisierung dieser Prozesse ermöglichen.

      Arbeitszeiterfassung? Machen wir kostenfrei in Excel!

      Die Dokumentation von geleisteten Arbeitsstunden in der Tabellenkalkulation geht vermeintlich schnell von der Hand. Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die vermeintlich kostengünstige Lösung ganz schnell zum Kostentreiber werden kann. Häufig vernachlässigt werden die Aspekte

      • Aufwand der manuellen Erfassung
      • Rundung durch die Mitarbeiter:innen
      • sowie Nachkalkulation im Back-Office

      In der Summe kommen schnell etliche Arbeitsminuten zusammen, die sich mit beispielsweise bei einem kalkulatorischen Stundensatz von 40,00 € in einem Unternehmen mit 500 Mitarbeiter:innen zu einem Kostenblock von mehr als 3.500,00 € aufsummieren – pro Tag!

      Beispiel: Manuelle Zeiterfassung

      Vorteile eines digitalen Zeiterfassungssystems

      Durch die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems können Arbeits- und Pausenzeiten innerhalb von Sekunden mit einem Klick über unterschiedliche Kanäle bequem und minutengenau erfassten werden. Hier entfällt nicht nur der die Rundung bei der Erfassung, sondern auch die Nachkalkulation, da die Software diese Aufgabe übernimmt. Schlankere und automatisierte Prozesse entlasten die Personalverantwortlichen. Feste oder individuelle tages- und wochenspezifische Zeitpläne, die in der Software hinterlegt werden, erlauben Verantwortlichen mehr zu planen und zu steuern, und weniger Routineaufgaben erledigen zu müssen.

      Eine leistungsfähige Lösung bietet dabei weit mehr als die klassische digitale Stempeluhr: Arbeitszeitmodelle, Pausenzeiten, Abwesenheiten, Kernarbeitszeiten, Gleitzeitmodelle sollten sich individuell umsetzen lassen. Auch Zuschläge können von einer modernen Softwarelösung ohne aufwendige manuelle Nachkalkulation automatisch berechnet werden.

      Mitarbeiter:innen sollten die wichtigsten Informationen in einem Employee Self Service (ESS) eigenständig und auf einen Blick erfassen können. So kommen Nachfragen zu Urlaubsansprüchen und Gleitzeitstand erst gar nicht auf, da alle Informationen für die Beschäftigten jederzeit transparent einsehbar sind.

      Urlaubsanträge auf Papier? Haben wir schon immer so gemacht!

      Die Digitalisierung ändert die gesamte Arbeitswelt. Arbeitsplätze und Organisationen werden zunehmend digitaler, mobiler und flexibler. Durch die Corona-Krise ist diese Thematik in den Mittelpunkt gerückt und führt vielen Unternehmen die Notwendigkeit der Digitalisierung vor Augen: Vom Büro ins Home Office innerhalb weniger Tage. Für viele Unternehmen und Personalverantwortliche eine große Herausforderung. Die Ablösung ineffizienter manueller Prozesse durch die Implementierung smarter technologischer Lösungen ist nicht nur für dezentrale Arbeitsstrukturen der Schlüssel zum Erfolg.

      Besonders drastisch hat sich dies im Bereich Antragswesen gezeigt: Viele Unternehmen waren in der Corona-Pandemie nicht mehr in der Lage, papierbasierte Prozesse, wie beispielsweise einen Gleitzeitantrag, unter Remote-Work-Bedingungen abzubilden. Wer bereits ein modernes HR-Tool für deine HR-Prozesse implementiert hatte, konnte dieses ortsunabhängig und ohne aufwendige Änderungen weiter nutzen.

      Durch flexibel definierbare Workflow-Funktionen können HR-Prozesse automatisiert und Mitarbeiter:innen eingebunden werden. Digitale Anträge für Urlaub, Gleitzeit, Dienstreise, Fortbildung oder Buchungskorrekturen können von den Mitarbeiter:innen digital in einer intuitiven Oberfläche gestellt werden und anschließend einen ein- oder mehrstufigen Freigabeprozess durchlaufen.

      Ein Beispiel aus der Praxis: Statt den Urlaubsantrag händisch zu stellen, wählen die Mitarbeitenden ihren Urlaub über eine Weboberfläche oder in der App aus und sieht gleichzeitig seinen Resturlaub, der Antrag landet mit einem Klick bei seine:r Vorgesetzten, welche den Urlaub dann freigeben kann und dieser automatisch eingetragen wird. Anschließend bekommen die Mitarbeiter:innen eine Rückmeldung per E-Mail sowie im Mitarbeiterportal oder seiner App. Zusätzlich können Urlaubsvertreter bestimmt und mit in den Workflow-Prozess eingebunden werden.

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        Warum Arbeitszeitflexibilisierung auch zukünftig eine Herausforderung bleibt

        Warum Arbeitszeitflexibilisierung auch zukünftig eine Herausforderung bleibt

        Zwei Monate nach der Bundestagswahl haben die Spitzen von SPD, FDP und Grünen gestern den Koalitionsvertrag der sogenannten Ampelkoalition vorgestellt. In diesem sind die Vorhaben der drei Parteien für die kommenden vier Jahre auf Bundesebene festgehalten. Gerade im Hinblick auf das Thema neue Arbeitswelten und New Work hatten alle beteiligten Parteien im Bundestagswahlkampf betont, die rechtlichen Rahmenbedingungen müssten zukünftig den neuen Realitäten Rechnung tragen.

        Nach der Vorstellung des Papiers ist jedoch klar, dass auch zukünftig kein Spielraum für eine durchgängige Flexibilisierung besteht. So heißt es wörtlich in dem Papier: „Im Rahmen einer im Jahre 2022 zu treffenden, befristeten Regelung mit Evaluationsklausel werden wir es ermöglichen, dass im Rahmen von Tarifverträgen Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen und in einzuhaltenden Fristen ihre Arbeitszeit flexibler gestalten können.“

        Damit bleiben über 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die nicht nach einem Branchentarifvertrag beschäftigt werden, von vornherein bei einer potenziellen Möglichkeit zu einer Arbeitszeitflexibilisierung außen vor.

        Ähnlich gestaltet sich die Situation in Bezug auf die Tageshöchstarbeitszeit, bei welcher ebenfalls „eine begrenzte Möglichkeit zur Abweichung von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes“ geschaffen werden soll, „wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, auf Grund von Tarifverträgen, dies vorsehen“.

        Darüber hinaus möchte die neuen Koalition in Bezug auf das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen, welcher Anpassungsbedarf im Bereich des Arbeitszeitrechts besteht. In diesem Zusammenhang wird auch die Forderung erhoben, dass „flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein müssen“.

        Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auch zukünftig die Arbeitszeitflexibilisierung hohen rechtlichen Hürden, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) unterliegt. Auch wenn gemäß dem Koalitionsvertrag die Möglichkeiten von Home Office und Mobiler Arbeit deutliche ausgeweitet werden sollen, wird eine Umsetzung zum Vorteil von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen nicht selten an den fehlenden Optionen im Bereich flexibler Arbeitszeitmodelle scheitern.

        Hinweis: Dieser Blog-Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.

        Muss im Home Office Arbeitszeit erfasst werden?

        Muss im Home Office Arbeitszeit erfasst werden?

        Auch 18 Monate seit Beginn der Corona Pandemie, arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach wie vor teilweise oder komplett vom Home Office aus. Unternehmen und Organisationen haben die Zeit genutzt, um hybride Modelle zu etablieren oder ihren Mitarbeitenden gänzlich die Entscheidung zu überlassen, von wo aus sie arbeiten. möchten. Abhängig vom konkreten Arbeitsplatz und der Branche sind dabei die Gestaltungsspielräume unterschiedlich groß. Damit einher geht auch immer häufiger der Umstand, dass Arbeitszeiten von Arbeitnehmerseite aus – und nicht selten ohne Kenntnis des Arbeitgebers – maximal flexibilisiert werden. Doch ist dies überhaupt zulässig und besteht nicht eine Pflicht zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten auch im Home Office?

        Im Frühjahr 2019 wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zukünftig alle Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dokumentieren müssen. Bislang hat der Gesetzgeber in Deutschland das Urteil jedoch nicht in nationales Recht überführt.
        Eine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist im deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) also nicht verankert, jedoch sind Überstunden zu dokumentieren (wenn die Arbeitszeit über die werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgeht), sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Diese Vorgabe gilt selbstverständlich auch für die Arbeit im Home Office.

        Weiterhin ist bei der Arbeit vom Home Office aus auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Dieses sieht (unabhängig vom Arbeitsort) unter anderem vor, dass die maximale Arbeitszeit pro Tag (10 Stunden) bzw. pro Woche (48 Stunden) nicht überschritten werden darf. Daneben sind die allgemeingültigen Regelungen zu Pausenzeiten und Ruhezeiten auch im Home Office einzuhalten.

        Unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes ist es also im Home Office umso wichtiger, die geleistete Arbeitszeit zu erfassen – denn der Arbeitgeber hat in seiner Fürsorgefunktion die Einhaltung der erwähnten Bestimmungen zu kontrollieren und so den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeitenden zu gewährleisten. Dies kann eine moderne Lösung für die digitale Arbeitszeiterfassung abbilden, welche sich nicht nur im Betrieb sondern auch vom Home Office aus oder mobil per Smartphone App nutzen lässt.

        Neben der Einhaltung der genannten gesetzlichen Bestimmungen kann die Etablierung einer solchen Lösung auch die Zusammenarbeit der Mitarbeitenden untereinander optimieren, wenn diese den aktuellen Status der Kolleginnen und Kollegen – wie beispielsweise Anwesend, Abwesend oder Pause – in Echtzeit sehen können.