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Arbeitszeit und Minijob

Arbeitszeit und Minijob – darauf müssen Arbeitgeber :innen jetzt achten

Minijobs boomen in Deutschland wie nie zuvor. Mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehen auch spezielle Regelungen einher, die von Arbeitgeber :innen und Arbeitnehmer :innen gleichermaßen beachtet werden müssen.

Derzeit liegt die Verdienstgrenze für einen Minijob bei 450,00 € monatlich, soll allerdings künftig auf 520,00 € erhöht werden, denn sie wird sich ab dem 01. Oktober 2022 mit 10 Wochenstunden an Mindestlohnbedingungen orientieren. Aufgrund einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag wird sich der Mindestlohn zum genannten Zeitpunkt auf 12,00 € pro Stunde erhöhen. Arbeitgeber :innen, die Minijobber :innen beschäftigen, müssen branchenabhängig auch deren Arbeitszeit dokumentieren, jedoch keine Steuern oder andere Abgaben leisten. Mit 30 Prozent zahlt der Arbeitgeber einen festen Betrag, in welchem unteranderem Lohnsteuer und Versicherungsbeiträge mit inbegriffen sind. Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass ein:e Minijobber :in denselben Urlaubsanspruch wie jeder andere Arbeitnehmer hat, welcher mindestens 24 Werktage pro Jahr (bezogen auch eine 6-Tage-Woche) beträgt.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt grundsätzlich für sämtliche Branchen aus § 2 a SchwarzArbG, welche durch das Mindestlohngesetz (§ 17 Abs. 1 MiLoG) der Sofortmeldepflicht unterliegen. Dazu zählen folgende Wirtschaftsbereiche bzw. Wirtschaftszweige:

  • Gastronomie und Beherbergungsgewerbe
  • Baubranche
  • Personenbeförderungsgewerbe, Speditionsgewerbe, Transportgewerbe
  • Logistikgewerbe
  • Schauspielbranche
  • Reinigungsbranche, Gebäudereinigung
  • Forstwirtschaft
  • Fleischwirtschaft
  • Unternehmen im Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen

Aufgrund der Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) kann es für Arbeitgeber :innen mit Sitz im Ausland zu Abweichungen der Aufzeichnungspflicht neben dem grundlegenden Mindestlohngesetz kommen. Möglicherweise gelten in einem Beschäftigungsverhältnis branchenspezifische Aufzeichnungspflichten, beispielsweise wenn ein Branchenmindestlohn existiert.

Branchenübergreifend lässt sich sagen: Ob zum Dokumentieren der Arbeitszeit der gute alte Stundenzettel, die Excel-Tabelle, oder ein anderes System genutzt wird, ist bislang nicht vorgegeben – noch ist alles erlaubt. Das kann jedoch schnell zeitlich sehr anspruchsvoll werden und ohne eine gute Organisation ins Chaos führen. Wird diese Regelung durch Arbeitgeber :innen nicht eingehalten, drohen bei einer Kontrolle hohe Bußgelder.

Good News: Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers besteht keine Aufzeichnungspflicht im Betrieb, dank der neuen Verordnung. Endlich mal etwas weniger Bürokratie.

Seit dem 01. August 2015 galt die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und hat für den Arbeitgeber erhebliche Erleichterungen geschaffen. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) wollte Anfang des Jahres die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung für Minijobs einführen. Dadurch sollten Arbeitgeber :innen verpflichtet werden, Beginn (unmittelbar bei Arbeitsaufnahme), Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu erfassen und noch am selben Tag auf einem elektronischen und manipulationssicheren Weg zu speichern.

Jedoch wurde der Gesetzesentwurf kurz vor dem Beschluss im Bundesministerium noch einmal überarbeitet und das Mindestlohnerhöhungsgesetz wurde ohne diese Pflicht beschlossen. Pascal Kober MdB, arbeitsmarktpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, hatte einige Zweifel an der Umsetzung einer digitalen Zeiterfassung, da die Betriebe zusätzlich investieren müssten. Mittelfristig hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) im Kabinett verabredet, dass noch mehr Hintergrundrecherche bezüglich einer Zeiterfassungs-Software betrieben werden soll, damit die Durchsetzung des Mindestlohns sichergestellt werden kann ohne zeitgleich kleine und mittelständische Unternehmen mit zusätzlichen Kosten zu belasten.

Denn das BMAS sieht durchaus Vorteile in einer elektronischen Zeiterfassung:

  • Zeitersparnis
  • weniger Papier (nachhaltig)
  • Platzersparnis
  • jederzeit einsehbar
  • überall einsehbar, nicht gerätgebunden
  • Übersichtlichkeit & Struktur
  • Home-Office tauglich
  • vertrauenschaffend

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt fest, dass ein Arbeitgeber nicht nur über die werktägliche Arbeitszeit Buch führen muss, sondern auch über die darüberhinausgehende Arbeitszeit, also eine Verlängerung. Und sogar ein Verzeichnis mit den entsprechenden Einwilligungen der Arbeitnehmer muss er akribisch befüllen und mindestens 2 Jahre aufbewahren. Derzeit sind Arbeitgeber :innen laut § 17 MiLoG dazu verpflichtet, einen Arbeitstag mit Beginn, Ende und Dauer bis spätestens zum Ende des siebten darauffolgenden Kalendertages zu dokumentieren. Ganz schön viel Papierkram, oder?

Durch die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) soll das Dokumentieren der tatsächlichen Arbeitszeit auch für Minijobber :innen etwas vereinfacht werden, indem ausschließlich die Dauer der geleisteten Arbeitszeit eines Tages anzugeben ist. Beginn und Ende der Arbeitszeit entfallen in diesem Anwendungsbereich und erleichtern dem Arbeitgeber bürokratische Vorgänge – vorausgesetzt, die Mitarbeitenden teilen sich ihre Zeit eigenverantwortlich ein und haben keine festen Vorgaben bezüglich Beginn und Ende der Arbeitszeit, oder sind ausschließlich mit einer mobilen Tätigkeit oder ausschließlich in privaten Haushalten beschäftigt.

Hinweis: Dieser Blog-Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen

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