Zeiterfassung für Stadtwerke und kommunale Betriebe: Anforderungen und Tarifverträge

Zeiterfassung für Stadtwerke, Männer arbeiten

 
        Darum geht’s:

  • Zeiterfassung für Stadtwerke und kommunale Betriebe
  • welche Tarifverträge für Stadtwerke und kommunale Betriebe gelten
  • welche Arbeitszeitmodelle die Zeiterfassung abbilden muss
  • wie Bereitschaften, Zuschläge und Zeitkonten erfasst und bewertet werden
  • was bei Datenschutz und Mitbestimmung zu beachten ist
  • worauf es bei der Auswahl einer passenden Zeiterfassungssoftware ankommt
 

Die Zeiterfassung für Stadtwerke und kommunale Betriebe muss unterschiedliche Arbeitszeitmodelle, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Zuschläge und Zeitkonten zuverlässig abbilden. Welcher Tarifvertrag gilt, hängt von Arbeitgeber, Tätigkeit und Tarifbindung ab. Neben dem TVöD kommen beispielsweise der TV-V für Versorgungsbetriebe, landesbezirkliche TV-N für Nahverkehrsbetriebe oder der TV-WW/NW für bestimmte wasserwirtschaftliche Betriebe infrage. Geeignete Software verbindet die tarifliche Zeitbewertung mit einer nachvollziehbaren Erfassung und der Entgeltabrechnung.

🧐 Welche Anforderungen stellt die Zeiterfassung für Stadtwerke und kommunale Betriebe?

Stadtwerke, kommunale Unternehmen und Eigenbetriebe erfüllen öffentliche Aufgaben, arbeiten organisatorisch jedoch häufig wie eigenständige Wirtschaftsunternehmen. Ihre Beschäftigten sind in der Energie- und Wasserversorgung, in Bädern, Entsorgungsbetrieben, Verkehrsbetrieben oder im technischen Außendienst tätig. Dadurch unterscheiden sich die Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung erheblich von denen einer klassischen Kommunalverwaltung.

Während in Verwaltungsbereichen häufig feste Bürozeiten oder Gleitzeit gelten, müssen technische Betriebsbereiche auch außerhalb regulärer Arbeitszeiten einsatzfähig bleiben. Störungen im Versorgungsnetz, Winterdiensteinsätze oder der Betrieb eines Schwimmbads am Wochenende erfordern unterschiedliche Arbeitszeitmodelle.

Eine digitale Zeiterfassung muss deshalb nicht nur Beginn und Ende der Arbeitszeit dokumentieren. Entscheidend sind die korrekte Bewertung unterschiedlicher Zeitarten, die Anwendung tariflicher Regelungen und eine verlässliche Übergabe an die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

👉 Die allgemeinen arbeitszeitrechtlichen Anforderungen behandelt der weiterführende Beitrag zur Zeiterfassung im öffentlichen Dienst. Hier stehen die betrieblichen Besonderheiten von Stadtwerken, kommunalen Gesellschaften und Eigenbetrieben im Mittelpunkt.

📄 Welcher Tarifvertrag gilt bei Stadtwerken und kommunalen Betrieben?

Für Stadtwerke gilt nicht automatisch der TVöD. Je nach Organisation, Tätigkeitsbereich und Tarifbindung können unterschiedliche Tarifverträge maßgeblich sein. Besonders relevant ist die Unterscheidung zwischen kommunalen Verwaltungsbetrieben, rechtlich selbstständigen Versorgungsunternehmen und spezialisierten Verkehrs- oder Wasserwirtschaftsbetrieben.

Tarifverträge in kommunalen Betrieben im Überblick

Typischer Anwendungsbereich:
kommunale Arbeitgeber und Betriebe im jeweiligen tariflichen Geltungsbereich

Relevante Regelungsbereiche:
Arbeitszeit, Schichtarbeit, Wechselschichtarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Arbeitszeitkonten

Typischer Anwendungsbereich:
rechtlich selbstständige Versorgungsbetriebe, insbesondere der Energie- und Wasserversorgung, unter den Voraussetzungen des § 1 TV-V

Relevante Regelungsbereiche:
Sonderformen der Arbeit, Arbeitszeitkonten, Zuschläge und Ausgleichsregelungen

Typischer Anwendungsbereich:
kommunale Nahverkehrsbetriebe, soweit ein landesbezirklicher Nahverkehrstarifvertrag gilt

Relevante Regelungsbereiche:
Arbeitszeit, Schichtdienst und tarifliche Ausgleichsregelungen des jeweiligen Landesvertrags

Typischer Anwendungsbereich:
bestimmte Betriebe, Unternehmen und Verbände der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen

Relevante Regelungsbereiche:
Rufbereitschaft, Überstunden, Arbeitszeitkonten, Wechselschicht- und Zeitzuschläge

Hinweis: Die Tabelle beschreibt typische Einsatzbereiche. Sie ersetzt keine Prüfung der tatsächlichen Tarifgeltung. Maßgeblich sind die tariflichen Geltungsbereiche, die Tarifbindung und gegebenenfalls arbeitsvertragliche Bezugnahmen.

TVöD oder TV-V: Was gilt bei Stadtwerken?

Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) ist auf rechtlich selbstständige Versorgungsbetriebe ausgerichtet. § 1 TV-V definiert insbesondere Voraussetzungen hinsichtlich der Betriebsorganisation, der Verbandsmitgliedschaft und der Tätigkeit in der Energie- oder Wasserversorgung.

Ein kommunaler Eigenbetrieb fällt dagegen nicht allein aufgrund seiner Versorgungsaufgaben automatisch unter den TV-V. Hier kann beispielsweise der TVöD maßgeblich sein. Auch innerhalb eines kommunalen Unternehmensverbunds können unterschiedliche tarifliche Grundlagen gelten.

👉 Für die Einführung einer Zeiterfassungssoftware bedeutet das: Die tariflichen Anforderungen müssen vor der Konfiguration für jede betroffene Beschäftigtengruppe eindeutig festgelegt werden.

💦 Welche Tarifverträge gelten für kommunale Verkehrsbetriebe und die Wasserwirtschaft?

Im kommunalen Nahverkehr bestehen landesbezirkliche Tarifverträge, häufig unter der Bezeichnung TV-N. Die konkreten Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Tarifvertrag. Ein bundesweit einheitliches TV-N-Regelwerk darf deshalb nicht vorausgesetzt werden.

Für bestimmte Betriebe der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen gilt der TV-WW/NW. Sein Geltungsbereich ist in § 1 geregelt. Auch hier entscheiden die tariflichen Voraussetzungen über die Anwendung, nicht allein die Rechtsform oder die kommunale Trägerschaft.

👉 Für die Softwareauswahl ist entscheidend, dass nicht nur ein Tarifvertrag hinterlegt werden kann, sondern die tatsächlich geltenden tariflichen und betrieblichen Regeln korrekt berücksichtigt werden.

⏰ Welche Arbeitszeitmodelle müssen Stadtwerke und kommunale Unternehmen erfassen?

Kommunale Unternehmen benötigen unterschiedliche Arbeitszeitmodelle für Verwaltung, technischen Betrieb und Außendienst. Die Anforderungen reichen von Gleitzeit bis zu kurzfristigen Störungseinsätzen außerhalb regulärer Arbeitszeiten.

Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit

Bäderbetriebe, Verkehrsbetriebe und technische Versorgungsbereiche arbeiten häufig in wechselnden Schichten. Eine digitale Zeiterfassung muss dabei die tatsächlichen Arbeitszeiten unabhängig vom geplanten Dienst dokumentieren. Abweichungen durch Diensttausch, kurzfristige Einsätze oder verlängerte Schichten müssen nachvollziehbar bleiben.

Tarifverträge unterscheiden teilweise zwischen Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit. Im TVöD sind die Sonderformen der Arbeit in § 7 geregelt. Der TV-V enthält entsprechende Regelungen in § 9 und tarifliche Ausgleichsregelungen in § 10.

👉 Für die Zeitbewertung ist deshalb nicht nur die Anzahl der geleisteten Stunden relevant. Auch die Einordnung der Arbeitszeit nach den jeweiligen tariflichen Voraussetzungen kann Auswirkungen auf die Vergütung haben.

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft müssen getrennt erfasst und bewertet werden. Beim Bereitschaftsdienst hält sich die beschäftigte Person an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zur Arbeitsaufnahme bereit. Bei der Rufbereitschaft kann sie ihren Aufenthaltsort grundsätzlich selbst wählen, muss aber bei Bedarf erreichbar und einsatzfähig sein.

Die tarifliche Bewertung unterscheidet sich entsprechend. Im TV-V regelt § 9 die Sonderformen der Arbeit. § 10 enthält Bestimmungen zum Ausgleich und zur Vergütung. Für den Bereitschaftsdienst verweist § 10 Abs. 4 TV-V auf landesbezirkliche Regelungen.

👉 Für kommunale Versorgungsbetriebe ist insbesondere die Trennung zwischen Bereitschaftszeit, tatsächlicher Inanspruchnahme und gegebenenfalls erforderlichen Wegezeiten wichtig. Eine Störungsbeseitigung während der Nacht muss nach den geltenden Regelungen anders bewertet werden können als eine Rufbereitschaft ohne Arbeitseinsatz.

Arbeitszeiterfassung im technischen Außendienst

Netzmonteure, Beschäftigte der Entsorgung und Mitarbeitende kommunaler Bauhöfe wechseln regelmäßig ihre Einsatzorte. Eine ausschließlich stationäre Zeiterfassung kann deshalb organisatorisch unpraktisch sein.

Mobile Erfassungsmöglichkeiten erlauben die Dokumentation der Arbeitszeit am jeweiligen Einsatzort. Neben der Personalzeit kann eine gesonderte Zuordnung zu Aufträgen, Projekten oder Kostenstellen sinnvoll sein. Diese unterstützt beispielsweise die Nachkalkulation von Wartungsarbeiten oder die Abrechnung kommunaler Dienstleistungen.

👉 Ein vertiefender Beitrag zeigt, wie die digitale Zeiterfassung auf dem Bauhof mit der Auftragszeiterfassung kombiniert werden kann.

✅ Wie werden tarifliche Zuschläge und Arbeitszeitkonten korrekt abgebildet?

Die tatsächliche Arbeitszeit, ihre tarifliche Bewertung und die spätere Vergütung sind unterschiedliche Verarbeitungsschritte. Ein positiver Zeitsaldo ist nicht automatisch eine vergütungspflichtige Überstunde.

Die Software muss zunächst die geleistete Arbeitszeit dokumentieren. Anschließend erfolgt die Bewertung anhand der geltenden Tarifverträge, Arbeitszeitmodelle und betrieblichen Vereinbarungen. Daraus können Zeitguthaben, Zeitzuschläge oder abrechnungsrelevante Entgeltbestandteile entstehen.

Welche Zuschläge sind besonders relevant?

Abhängig vom geltenden Tarifwerk können insbesondere folgende Bestandteile relevant sein:

🔵  Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

🔵  Zuschläge oder Zulagen für Schicht- und Wechselschichtarbeit

🔵  Vergütung beziehungsweise Ausgleich von Überstunden

🔵  Entgeltbestandteile für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

🔵  Tariflich geregelte Erschwerniszuschläge

Der TV-V enthält beispielsweise Regelungen zum Ausgleich von Sonderformen der Arbeit in § 10 und zu Erschwerniszuschlägen in § 12. Der TV-WW/NW behandelt Wechselschicht- und Schichtzuschläge in § 21 sowie Zeitzuschläge und Überstundenvergütung in § 22.

👉 Eine pauschale Zuschlagslogik für alle Beschäftigten eines kommunalen Unternehmens ist daher nicht immer geeignet. Unterschiedliche Beschäftigtengruppen können verschiedenen Tarifverträgen, Arbeitszeitmodellen und betrieblichen Vereinbarungen unterliegen.

Welche Rolle spielen Arbeitszeitkonten?

Arbeitszeitkonten dokumentieren den zeitlichen Saldo aus Soll-Arbeitszeit und bewerteter Ist-Arbeitszeit. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach der jeweiligen tariflichen und betrieblichen Grundlage.

Im TVöD enthält § 10 Regelungen zu Arbeitszeitkonten. Für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-V ist § 11 relevant. Beim TV-WW/NW findet sich die entsprechende Regelung in § 12.

👉 Für Personalverwaltung und Entgeltabrechnung ist entscheidend, dass Freizeitausgleich, auszahlbare Stunden und sonstige Zeitguthaben nachvollziehbar getrennt bleiben. Rückwirkende Änderungen der tariflichen Bewertung sollten außerdem anhand der jeweiligen Gültigkeitszeiträume prüfbar sein.

👩‍⚖️ Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für die Arbeitszeiterfassung?

Die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt grundsätzlich auch für kommunale Unternehmen. Die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationsform hebt die arbeitszeitrechtlichen Anforderungen nicht auf.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21, die Pflicht zur Einführung eines Systems zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz abgeleitet. Grundlage ist die unionsrechtskonforme Auslegung nach dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18.

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Was muss dokumentiert und wie lange aufbewahrt werden?

Nach der Rechtsprechung ist ein System erforderlich, mit dem die tatsächliche Arbeitszeit einschließlich Beginn, Ende und Dauer erfasst werden kann. Ein bloßer Soll-Dienstplan genügt dafür nicht, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung davon abweicht.

§ 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz enthält zusätzlich eine ausdrückliche Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehen. Für diese Nachweise schreibt das Gesetz eine Aufbewahrungsfrist von mindestens zwei Jahren vor. Diese Frist gilt nicht automatisch für sämtliche anderen Arbeitszeitdaten.

Ist elektronische Zeiterfassung 2026 gesetzlich vorgeschrieben?

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist von einer gesetzlichen Vorgabe für eine bestimmte technische Erfassungsform zu unterscheiden. Aus dem BAG-Beschluss ergibt sich keine generelle Verpflichtung, ausschließlich elektronische Systeme einzusetzen.

Zum Stand November 2026 ist in den geprüften bundesrechtlichen Grundlagen keine allgemeine gesetzliche Pflicht zu einer ausschließlich elektronischen Zeiterfassung festgelegt. Spezifische Dokumentationspflichten bleiben unberührt.

👉 Für kommunale Betriebe ist eine digitale Lösung dennoch häufig organisatorisch sinnvoll. Sie verbindet dezentrale Erfassungsorte mit einer zentralen, nachvollziehbaren Verarbeitung der Arbeitszeitdaten.

⚠️ Was ist bei Mitbestimmung und Datenschutz zu beachten?

Ob ein Personalrat oder Betriebsrat zuständig ist, hängt maßgeblich von der Rechtsform und dem anwendbaren Personalvertretungs- oder Betriebsverfassungsrecht ab.

Personalrat oder Betriebsrat: Wer muss beteiligt werden?

Bei privatrechtlich organisierten kommunalen Unternehmen, beispielsweise einer GmbH, findet grundsätzlich das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehen Mitbestimmungsrechte bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung von Beschäftigten bestimmt sind.

Bei kommunalen Eigenbetrieben sind dagegen regelmäßig die jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze zu prüfen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt grundsätzlich für Einrichtungen des Bundes und ist nicht pauschal das maßgebliche Gesetz für kommunale Betriebe.

👉 Die zuständige Interessenvertretung sollte bereits bei der Festlegung von Erfassungswegen, Berechtigungen, Auswertungen und Korrekturverfahren beteiligt werden. So können die betrieblichen Anforderungen und die berechtigten Interessen der Beschäftigten frühzeitig berücksichtigt werden.

Welche Datenschutzanforderungen gelten?

Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Ihre Verarbeitung muss insbesondere die Anforderungen aus Art. 5, 6 und 32 DSGVO erfüllen. Bei Beschäftigtendaten sind außerdem die einschlägigen nationalen Regelungen zu prüfen.

Für die Einführung empfiehlt sich ein Berechtigungs- und Löschkonzept, das die betrieblichen Aufgaben berücksichtigt. Führungskräfte benötigen beispielsweise andere Zugriffsrechte als Mitarbeitende der Personalabrechnung.

👉 Zusätzliche Standortdaten sollten nur für einen klar definierten und erforderlichen Zweck verarbeitet werden. Die allgemeine Arbeitszeiterfassung setzt keine kontinuierliche GPS-Ortung voraus.

🔍 On-Premises oder Cloud: Welche Betriebsform eignet sich?

Kommunale Unternehmen sollten die Betriebsform anhand ihrer vorhandenen IT-Infrastruktur, Sicherheitsvorgaben und organisatorischen Anforderungen festlegen. Sowohl ein Betrieb auf eigener Infrastruktur als auch eine Cloud-Lösung kann geeignet sein.

On-Premises: Betrieb auf eigener oder beauftragter IT-Infrastruktur

Cloud: Betrieb über die Infrastruktur eines Cloud-Anbieters

On-Premises: höherer Aufwand für die eigene IT oder einen beauftragten Dienstleister

Cloud: Betrieb und Wartung werden je nach Servicevereinbarung durch den Anbieter übernommen

On-Premises: Updates werden mit der internen IT oder dem Dienstleister abgestimmt

Cloud: Updates erfolgen je nach Vertragsmodell durch den Anbieter

On-Premises: Kontrolle über Infrastruktur, Zugriffsrechte und Datenhaltung im eigenen Verantwortungsbereich

Cloud: Hosting-Standort, Auftragsverarbeitung und technische Schutzmaßnahmen müssen vertraglich geprüft werden

On-Premises: Erweiterungen können zusätzliche Infrastruktur oder Kapazitäten erfordern

Cloud: Kapazitäten lassen sich abhängig vom Anbieter und Vertragsmodell häufig flexibler anpassen

On-Premises: kommunale Unternehmen mit bestehender IT-Infrastruktur und spezifischen Betriebsvorgaben

Cloud: kommunale Betriebe, die ihre eigene IT-Infrastruktur entlasten möchten

Hinweis: Für Stadtwerke und größere kommunale Unternehmen mit eigener IT kann eine On-Premises-Lösung sinnvoll sein (mehr dazu). Cloud-Lösungen bieten insbesondere dann Vorteile, wenn der interne Betriebs- und Wartungsaufwand reduziert werden soll (mehr dazu). Entscheidend sind die Anforderungen an IT-Sicherheit, Datenschutz, Tarifregelungen und die Integration in bestehende Systeme.

✋ Wie führen Stadtwerke und kommunale Betriebe eine digitale Zeiterfassung in fünf Schritten ein?

Eine strukturierte Einführung beginnt mit den geltenden Tarifregelungen und endet erst mit einem erfolgreich geprüften Abrechnungsprozess.

1️⃣ Tarifliche und organisatorische Anforderungen erfassen: Dokumentieren Sie Rechtsformen, Tarifwerke, Arbeitszeitmodelle, Standorte und bestehende Zeitkonten.

2️⃣ Interessenvertretung und IT einbinden: Klären Sie Mitbestimmung, Datenschutz, Zugriffsrechte und Anforderungen an die Betriebsform.

3️⃣ Erfassungswege und Zeitbewertung konfigurieren: Legen Sie die Erfassungsmöglichkeiten für Verwaltung, Schichtbetrieb und Außendienst fest. Hinterlegen Sie die geltenden tariflichen und betrieblichen Regeln.

4️⃣ Tarifliche Sonderfälle und Schnittstellen testen: Prüfen Sie Rufbereitschaft, nächtliche Einsätze, Feiertagsarbeit, Zeitkonten und die Übertragung an die Entgeltabrechnung.

5️⃣ Pilotbetrieb und Monatsabschluss durchführen: Erproben Sie die Prozesse in ausgewählten Bereichen und überprüfen Sie die Ergebnisse vor der vollständigen Einführung.

👉 Eine ausführliche Anleitung mit Verantwortlichkeiten und Prüfpunkten bietet der Beitrag Zeiterfassung einführen: Projektplan und Checkliste.

🤝 Wie unterstützt ZMI die Zeiterfassung für Stadtwerke und kommunale Betriebe?

Kommunale Unternehmen benötigen eine Zeiterfassung, die stationäre Arbeitsplätze, dezentrale Betriebsstätten und den technischen Außendienst miteinander verbindet. Zusätzlich müssen die geltenden tariflichen Regeln in der Zeitbewertung berücksichtigt werden.

👉 Die ZMI GmbH bietet dafür verschiedene Lösungen und Erfassungswege an. Welche Funktionen im konkreten Projekt eingesetzt werden, hängt vom Produkt, der Konfiguration und dem vereinbarten Leistungsumfang ab.

🤓 Fazit: Zeiterfassung für Stadtwerke muss Tarifverträge und Betriebsabläufe berücksichtigen

Die Zeiterfassung für Stadtwerke und kommunale Betriebe unterscheidet sich vor allem durch die Kombination verschiedener Tarifverträge, Arbeitszeitmodelle und Einsatzorte. Ein Versorgungsunternehmen benötigt deshalb häufig andere Bewertungsregeln als ein kommunaler Eigenbetrieb oder ein Nahverkehrsunternehmen.

Entscheidend ist, dass die Zeitbewertung zu den tatsächlich geltenden tariflichen Regelungen passt. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Schichtarbeit, Zuschläge und Zeitkonten müssen fachlich sauber voneinander getrennt werden.

👉 Eine geeignete Software verbindet diese Anforderungen mit praktikablen Erfassungswegen, nachvollziehbaren Korrekturprozessen und einer geprüften Schnittstelle zur Entgeltabrechnung. Damit entsteht eine einheitliche Grundlage für die Personalverwaltung und die betriebliche Organisation.

💡 FAQ zur Zeiterfassung für Stadtwerke und kommunale Betriebe

Welcher Tarifvertrag gilt bei Stadtwerken?

Bei Stadtwerken kann insbesondere der TV-V Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen seines Geltungsbereichs erfüllt sind. Daneben kommen der TVöD oder andere Tarifverträge infrage. Entscheidend sind Arbeitgeber, Tarifbindung, betrieblicher Tätigkeitsbereich und gegebenenfalls arbeitsvertragliche Bezugnahmen.

Ja, auch kommunale Eigenbetriebe unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das BAG leitet diese Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab. Die öffentlich-rechtliche Organisationsform führt nicht zu einer allgemeinen Ausnahme.

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und tatsächliche Arbeitseinsätze sollten getrennt dokumentiert werden. Die Bewertung richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag. Beim TV-V sind insbesondere §§ 9 und 10 relevant, einschließlich landesbezirklicher Regelungen zum Bereitschaftsdienst.

Geeignet ist eine Software, die unterschiedliche Arbeitszeitmodelle, flexible stationäre und mobile Erfassungswege und die tatsächlich geltenden tariflichen Regeln berücksichtigen kann. Wichtig sind außerdem nachvollziehbare Zeitkonten, Korrekturmöglichkeiten, ein Berechtigungskonzept und eine geprüfte Anbindung an die Entgeltabrechnung.

Die Beteiligung richtet sich nach der Organisationsform und dem anwendbaren Recht. Bei privatrechtlich organisierten kommunalen Gesellschaften ist insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG relevant. Bei kommunalen Eigenbetrieben müssen die einschlägigen Landespersonalvertretungsgesetze geprüft werden.

Eine Cloud-Zeiterfassung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Entscheidend sind unter anderem Datenschutz, IT-Sicherheit, die vertragliche Ausgestaltung, gegebenenfalls geltendes Vergaberecht und die betrieblichen Anforderungen. Alternativ kann eine On-Premises-Lösung auf eigener Infrastruktur eingesetzt werden.

Bild von Jonathan Martin
Jonathan Martin

Jonathan Martin ist geschäftsführender Gesellschafter der ZMI GmbH. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den Themen Zeiterfassung, HR-Software, Zutrittskontrolle und der Digitalisierung von Personalprozessen. In seinen Fachbeiträgen vermittelt er praxisnahe Einblicke zu aktuellen Entwicklungen, gesetzlichen Anforderungen und digitalen Lösungen für Unternehmen.

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