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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der schnellste Weg zur Elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt seit dem 01.01.2023 das bisherige Papierdokument. Damit bringt sie nicht nur Vorteile für die Umwelt, sondern auch Veränderungen für Arbeitgeber :innen und Beschäftigte.

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Was ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eine Bescheinigung, die von einem Arzt ausgestellt wird. Diese Bescheinigung bestätigt, dass die Patientin bzw. der Patient arbeitsunfähig ist und daher keine Arbeit leisten kann.

 

 

Wie funktioniert die eAU?

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird Arbeitnehmer :innen von ihrem behandelnden Arzt ausgestellt. Die eAU ersetzt die bisherige Papierbescheinigung und wird online an die zuständige Krankenkasse bzw. den GKV-Server übermittelt – die Patient :innen müssen sich um die Übermittlung an die Krankenkasse nicht mehr kümmern. Wichtig ist hierbei, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Arbeitgeber :innen nicht proaktiv mitgeteilt werden. Mitarbeiter:innen müssen sich deshalb nach wie vor beim/bei der Arbeitgeber :in krankmelden, damit diese :r zum richtigen Zeitpunkt (in der Regel frühestens nach 24 Stunden) eine eAU-Anfrage an den GKV-Server senden kann.
 
 

Wie kann die eAU am schnellsten abgerufen werden?

Der GKV-Spitzenverband stellt das webbasierte Tool „sv.net“ für den Abruf von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen am GKV-Server bereit. Außerdem kann der Abruf auch über ein Entgeltabrechnungs-Programm erfolgen. Eine komfortable Alternative ist der Abruf der eAU direkt aus der digitalen Zeiterfassung heraus, da in dieser in der Regel die Krankmeldungen der Arbeitnehmer :innen ohnehin zeitnah erfasst werden. Insbesondere Unternehmen, die eine :n Steuerberater :in mit der Erstellung ihrer Lohnabrechnungen beauftragt haben, können den eAU-Prozess durch eine digitale Abfrage aus der Zeiterfassungssoftware heraus schlank halten und die abgerufenen Arbeitsunfähigkeiten am Ende des Abrechnungszeitraums zusammen mit weiteren Bruttolohndaten digital an ihren Steuerberater übermitteln. Außerdem sind die für den eAU-Abruf relevanten Personalstammdaten bereits in der Zeiterfassungssoftware vorhanden und müssen nicht für jede eAU-Abfrage erneut manuell erfasst werden.
 
 

Für wen ist die eAU geeignet?

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für alle geeignet, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und gesetzlich versichert sind.
 

 Welche Vorteile bringt die eAU?

Durch die Digitalisierung des Verfahrens wird es künftig möglich sein, die Bescheinigungen online auszustellen und zu übermitteln. Dadurch wird das gesamte Verfahren papierärmer. Außerdem können potenzielle Fehler bei der Ausstellung der Bescheinigungen reduziert werden.

Ihr Unternehmen besitzt noch keine Software zur Abfrage der eAU?

ZMI bietet Ihnen flexible Lösungen zur Arbeitszeiterfassung inklusive Abwesenheitsmanagement und eAU-Schnittstelle. Wir finden auch für Ihr Unternehmen eine individuelle Lösung:

  • Zeiterfassung am stationären Terminal,
  • am PC Arbeitsplatz oder
  • mobil mit einer Vielzahl an Endgeräten

 

In welchen Fällen kann die eAU abgefragt werden?

 
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, die ein Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt festgestellt hat (§ 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V),
  • Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit (§ 201 Abs. 2 SGB VII) oder
  • Arbeitsunfähigkeit bei stationärer Krankenhausbehandlung zu Lasten einer gesetzlichen Krankenversicherung (§ 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
 

In welchen Fällen kann die eAU nicht genutzt werden?

  • Arbeitsunfähigkeit ohne Feststellung durch einen Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt (dreitägige Karenzzeit),
  • Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte im Ausland,
  • Präventions- oder Rehabilitationsmaßnahme eines Sozialversicherungsträgers,
  • Vorsorgeleistung (Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme),
  • Ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 Mutterschutzgesetz,
  • Bezug von Kinder-Krankengeld oder Kinder-Verletztengeld oder
  • durch einen Privatarzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit

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