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Verfall von Resturlaub – das müssen Arbeitgeber:innen jetzt wissen

Verfall von Resturlaub – das müssen Arbeitgeber:innen jetzt wissen

Was hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20.12.2022 entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil (9 AZR 266/20) festgelegt, dass Urlaub nur dann verjährt, wenn Arbeitgeber :innen vorher Arbeitnehmer :innen transparent und unmissverständlich auf den bestehenden Urlaubsanspruch sowie auf die Möglichkeit des Verfalls hingewiesen haben. Das BAG berücksichtigt damit die vorangegangen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dieser Frage.

Welche Entscheidung hatte der EuGH zum Urlaubsverfall gefällt?

Am 22.09.2022 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil (C-120/21 LB) bereits festgestellt, dass ein grundsätzlicher automatischer Verfall nicht genommener Urlaubsansprüche zum Jahresende, wie ihn das deutsche Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 7 Abs. 2 vorsieht, europarechtswidrig ist. Ein nationales Gesetz ist nach der Entscheidung des EuGH nur dann europarechtskonform anwendbar, wenn es den ersatzlosen Verfall von Urlaubsansprüchen nur in den Fällen zulässt, in welchen Arbeitgeber :innen rechtzeitig ihre Arbeitnehmer :innen dazu aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen.

Wie kann die Information der Arbeitnehmer :innen erfolgen?

Arbeitgeber :innen müssen ihre Mitarbeitenden über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Resturlaubs transparent und rechtzeitig informieren. Rechtzeitig bedeutet, dass die Arbeitnehmer :innen auch noch die Möglichkeit haben müssen, ihren Urlaub anzutreten. Die Information von Arbeitgeber :innen an Arbeitnehmer :innen sollte dabei folgendes beinhalten:
  • Die Anzahl der Urlaubstage, die dem/der Arbeitnehmer :in zustehen.
  • Eine Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig genug zu beantragen, dass dieser noch vor Fristablauf genommen werden kann
  • Die Information, dass der Urlaub ersatzlos verfallen wird, wenn er nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums (drei Jahre gemäß EuGH) konsumiert wird
Die Information kann beispielsweise digital über einen Employee Self Service (ESS) in Form eines Mitarbeiterportals oder einer App erfolgen. So haben Arbeitgeber :innen und Arbeitnehmer :innen immer die Möglichkeit, die aktuellen Urlaubsansprüche abzurufen, bereits verbrauchten und verplanten Urlaub einzusehen und somit immer einen tagesaktuellen Überblick zu behalten.

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