„Ruhetage“ über Ostern - was heißt das? - ZMI

„Ruhetage“ über Ostern – was heißt das?

Update vom 24.03.2021, 12.30 Uhr: Nach offiziellem Statement von Bundeskanzlerin Angela Merkel von heute (24.03.2021) wird das ursprüngliche Vorhaben, Gründonnerstag (01.04.) und Ostersamstag (03.04.) als „Ruhetage“ zu deklarieren, gestoppt. Die nachfolgende Einschätzung bezieht sich noch auf die Beschlüsse der MPK vom 23.03.2021.

Gründonnerstag, der 01.April 2021 sowie Samstag, der 03. April 2021 sollen sogenannte „Ruhetage“ sein. Diese sollen – nach aktuellem Kenntnisstand – wie gesetzliche Sonn- und Feiertage behandelt werden. Dies, nach Aussage von Herrn Dr. Markus Söder in seiner heutigen Pressekonferenz am 23.03.2021, mit allen gesetzlichen Rechtsfolgen, wie Zuschläge, usw.. Die erforderlichen gesetzlichen Regelungen sollen am heutigen Tag erlassen werden. Es bleibt mithin spannend, wie die gesetzliche Umsetzung konkret gestaltet sein wird. Diese sollte dann im Detail beachtet und ggf. mit Hilfe rechtlicher Beratung ausgewertet werden.

Neben der Frage der Entgeltfortzahlung stellt sich die Frage, inwieweit an einem solchen Ruhetag – ggf. im Homeoffice – gearbeitet werden kann, und ob, soweit Arbeitnehmer an den Ruhetagen arbeiten dürfen, einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag haben. Das Arbeitszeitgesetz sieht grundsätzlich Ersatzruhetage für jeden gearbeiteten Sonn- und Feiertag vor, der bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss. Wobei daraus nicht notwendigerweise ein zusätzlicher Urlaubstag oder Freizeitausgleich resultiert. Vielmehr muss lediglich im Ausgleichszeitraum statt des gearbeiteten Sonn- oder Feiertages ein Werktag (ein anderer arbeitsfreier Tag, z.B. ein ohnehin arbeitsfreier Samstag) arbeitsfrei sein. Mit digitalen Lösungen von ZMI können auch in Ihrer Branche An- und Abwesenheiten Ihrer Arbeitnehmer passgenau abgebildet werden.

Je nachdem, wie die gesetzlichen Regelungen der Ruhetage letztendlich aussehen werden, sind zudem etwaige Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Bei Fragen und Unterstützungsbedarf im Rahmen der rechtlichen Implikationen und Umsetzung wenden Sie sich gerne an die Arbeitsrechtsexperten von Warth & Klein Grant Thornton. Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Kathrin Reitner.

Stand: 23.03.2021, 14.15 Uhr

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