Warum Arbeitszeitflexibilisierung auch zukünftig eine Herausforderung bleibt

Warum Arbeitszeitflexibilisierung auch zukünftig eine Herausforderung bleibt

Zwei Monate nach der Bundestagswahl haben die Spitzen von SPD, FDP und Grünen gestern den Koalitionsvertrag der sogenannten Ampelkoalition vorgestellt. In diesem sind die Vorhaben der drei Parteien für die kommenden vier Jahre auf Bundesebene festgehalten. Gerade im Hinblick auf das Thema neue Arbeitswelten und New Work hatten alle beteiligten Parteien im Bundestagswahlkampf betont, die rechtlichen Rahmenbedingungen müssten zukünftig den neuen Realitäten Rechnung tragen.

Nach der Vorstellung des Papiers ist jedoch klar, dass auch zukünftig kein Spielraum für eine durchgängige Flexibilisierung besteht. So heißt es wörtlich in dem Papier: „Im Rahmen einer im Jahre 2022 zu treffenden, befristeten Regelung mit Evaluationsklausel werden wir es ermöglichen, dass im Rahmen von Tarifverträgen Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen und in einzuhaltenden Fristen ihre Arbeitszeit flexibler gestalten können.“

Damit bleiben über 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die nicht nach einem Branchentarifvertrag beschäftigt werden, von vornherein bei einer potenziellen Möglichkeit zu einer Arbeitszeitflexibilisierung außen vor.

Ähnlich gestaltet sich die Situation in Bezug auf die Tageshöchstarbeitszeit, bei welcher ebenfalls „eine begrenzte Möglichkeit zur Abweichung von den derzeit bestehenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes“ geschaffen werden soll, „wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, auf Grund von Tarifverträgen, dies vorsehen“.

Darüber hinaus möchte die neuen Koalition in Bezug auf das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen, welcher Anpassungsbedarf im Bereich des Arbeitszeitrechts besteht. In diesem Zusammenhang wird auch die Forderung erhoben, dass „flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein müssen“.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auch zukünftig die Arbeitszeitflexibilisierung hohen rechtlichen Hürden, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) unterliegt. Auch wenn gemäß dem Koalitionsvertrag die Möglichkeiten von Home Office und Mobiler Arbeit deutliche ausgeweitet werden sollen, wird eine Umsetzung zum Vorteil von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen nicht selten an den fehlenden Optionen im Bereich flexibler Arbeitszeitmodelle scheitern.

Hinweis: Dieser Blog-Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen.

Muss im Home Office Arbeitszeit erfasst werden?

Muss im Home Office Arbeitszeit erfasst werden?

Auch 18 Monate seit Beginn der Corona Pandemie, arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach wie vor teilweise oder komplett vom Home Office aus. Unternehmen und Organisationen haben die Zeit genutzt, um hybride Modelle zu etablieren oder ihren Mitarbeitenden gänzlich die Entscheidung zu überlassen, von wo aus sie arbeiten. möchten. Abhängig vom konkreten Arbeitsplatz und der Branche sind dabei die Gestaltungsspielräume unterschiedlich groß. Damit einher geht auch immer häufiger der Umstand, dass Arbeitszeiten von Arbeitnehmerseite aus – und nicht selten ohne Kenntnis des Arbeitgebers – maximal flexibilisiert werden. Doch ist dies überhaupt zulässig und besteht nicht eine Pflicht zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten auch im Home Office?

Im Frühjahr 2019 wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmen innerhalb der Europäischen Union zukünftig alle Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dokumentieren müssen. Bislang hat der Gesetzgeber in Deutschland das Urteil jedoch nicht in nationales Recht überführt.
Eine generelle Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist im deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) also nicht verankert, jedoch sind Überstunden zu dokumentieren (wenn die Arbeitszeit über die werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgeht), sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Diese Vorgabe gilt selbstverständlich auch für die Arbeit im Home Office.

Weiterhin ist bei der Arbeit vom Home Office aus auch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Dieses sieht (unabhängig vom Arbeitsort) unter anderem vor, dass die maximale Arbeitszeit pro Tag (10 Stunden) bzw. pro Woche (48 Stunden) nicht überschritten werden darf. Daneben sind die allgemeingültigen Regelungen zu Pausenzeiten und Ruhezeiten auch im Home Office einzuhalten.

Unter dem Aspekt des Arbeitsschutzes ist es also im Home Office umso wichtiger, die geleistete Arbeitszeit zu erfassen – denn der Arbeitgeber hat in seiner Fürsorgefunktion die Einhaltung der erwähnten Bestimmungen zu kontrollieren und so den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeitenden zu gewährleisten. Dies kann eine moderne Lösung für die digitale Arbeitszeiterfassung abbilden, welche sich nicht nur im Betrieb sondern auch vom Home Office aus oder mobil per Smartphone App nutzen lässt.

Neben der Einhaltung der genannten gesetzlichen Bestimmungen kann die Etablierung einer solchen Lösung auch die Zusammenarbeit der Mitarbeitenden untereinander optimieren, wenn diese den aktuellen Status der Kolleginnen und Kollegen – wie beispielsweise Anwesend, Abwesend oder Pause – in Echtzeit sehen können.