Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt stellt in seinem Urteil (1 ABR 22/21) vom 13.09.2022 fest, dass Arbeitgeber :innen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von Arbeitnehmer :innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dabei beruft sich das Bundesarbeitsgericht auf die europarechtskonforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und damit auf das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung aus dem Mai 2019. Gleichzeitig werden in der Praxis flexible Arbeitszeiten und Arbeitsorte in der Breite in deutschen Unternehmen und Organisationen umgesetzt. Hieraus entstehen neue Konfliktfelder, insbesondere auch im Kontext des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
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